Laut Bundesarbeitsgericht ist das Stören von Betriebsabläufen auch Betriebsfremden erlaubt, wenn sich der gestörte Betrieb im Arbeitskampf befindet und eine Gewerkschaft z.B. zu einem Flashmob aufgerufen hat:
„Ein solcher Eingriff kann aber aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein. Gewerkschaftliche Maßnahmen, die zur Durchsetzung tariflicher Ziele auf eine Störung betrieblicher Abläufe gerichtet sind, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Zu dieser gehört die Wahl der Arbeitskampfmittel“
(Urteilsbegründung, Az: 1 AZR 972/08)
Laut Gericht kann eine Geschäftsführung die Störung beseitigen, in dem sie z. B. den Betrieb dicht macht.
Gutes Beispiel (mehr Videos bei KanalB):
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